Sie sind hier: Haftung, Haus & Recht / Kfz-Versicherung

Kfz-Versicherung

Das Auto ist und bleibt des Deutschen liebstes Kind. Es ist sowohl aus dem Privat- und Freizeitbereich als auch aus dem Berufsleben nicht mehr wegzudenken.
Im Gegensatz zur Privathaftpflicht-Versicherung ist die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht freiwillig, sondern gesetzlich vorgeschrieben und zwar für alle Kraftfahrzeuge ( Pkw, Lkw, Motorrad, Moped, Mofa usw. ). Wer gegen diese Verpflichtung verstößt, macht sich strafbar. Der Abschluß einer Fahrzeug- oder Insassenunfallversicherung ist dagegen freiwillig.
Die Mindesthöhe der Haftpflicht-Deckungssummen ist gesetzlich festgelegt (= gesetzliche Mindestdeckung):

2.5 Mio. EUR für Personenschäden bei einer geschädigten Person;
7.5 Mio. EUR für Personenschäden mit drei oder mehr geschädigten Personen;
500.000 EUR für Sachschäden;
50.000 EUR für Vermögensschäden;
Diese gesetzlichen Deckungssummen müssen mindestens gewählt werden.

Da diese jedoch bei größeren Schäden evtl. nicht ausreichen können, empfiehlt sich die Wahl höherer Summen, in der Regel die unbegrenzte Deckungssumme. Dabei ist bei jedem Sach- und Vermögensschaden die Deckungssumme unbegrenzt, bei Personenschäden stehen pro geschädigter Person 3,85 Mio. EUR zur Verfügung.

Die Kfz-Versicherung bietet mit ihren vier Zweigen:
- Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
- Fahrzeugversicherung
- Insassenunfall-Versicherung
- Auto-Schutzbrief

den notwendigen Versicherungsschutz für alle Risiken des Kraftfahrzeugverkehrs.

Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Versichert ist generell der Versicherungsnehmer. Mitversichert sind in der Regel auch der Fahrzeughalter, der Eigentümer und die berechtigten Fahrer.
Für den Fall, daß das Fahrzeug entwendet wird ist auch der Dieb in den Versicherungsschutz eingeschlossen, der Versicherer hat aber einen Regreßanspruch gegen diesen.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung befriedigt begründete Schadenersatzansprüche und wehrt unbegründete ab.

Sie übernimmt dazu:

- Die Prüfung der Haftungsfrage (ob und in welcher Höhe Verpflichtung zum Schadenersatz besteht.)
- Die Wiedergutmachung des Schadens bei berechtigten Ansprüchen wie: 
Personenschäden (z.B. Verletzung, Tod) 
Sachschäden (z.B. Beschädigung, Zerstörung) 
Vermögensschäden (Schäden die keine Personen- oder Sachschäden sind)
- Die Abwehr unberechtigter Schadenersatzforderungen, wozu auch die Führung und Kostenübernahme eines Prozesses gehört

Die Fahrzeug-Versicherung
Bei der Fahrzeugversicherung kann zwischen der Teilkasko- und der Vollkaskoversicherung mit verschiedenen Selbstbeteiligungen gewählt werden.
Die beiden Formen unterscheiden sich allerdings hinsichtlich ihres Versicherungsumfanges.

Bei der Teilkaskoversicherung sind Schäden am eigenen Fahrzeug durch:

- Brand oder Explosion
- Entwendung ( auch versuchter Diebstahl )
- Unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung
- Bruch der Verglasung
- Haarwild-Unfälle ( z.B. Hase, Reh, Wildschwein )
- Brand und Verschmoren der Verkabelung durch Kurzschluß

versichert.

Bei der Vollkaskoversicherung wird darüber hinaus Versicherungsschutz geboten für:
- Unfallschäden am eigenen Fahrzeug ( auch bei Eigenverschulden )
- Schäden die durch mutwillige Handlungen fremder Personen verursacht werden 
                                                                                                                            Die Insassenunfall-Versicherung
Die Insassenunfall-Versicherung bietet dem Fahrer und den Insassen eines Kfz Versicherungsschutz bei Unfällen im Zusammenhang mit dem Lenken, Benutzen, Beladen und Entladen sowie dem Abstellen eines Kfz oder Anhängers.
Unfälle beim Ein- und Aussteigen sind mitversichert. Versicherungsschutz besteht unabhängig davon, ob eigenes Verschulden zu dem Unfall geführt hat oder nicht.
Üblicherweise werden Leistungen für den Invaliditäts- oder Todesfall vereinbart.

Der Auto-Schutzbrief
Für Notfälle bei Fahrten mit dem Kfz bietet der Auto-Schutzbrief Service- und Kostenersatz u.a. für folgende Fälle:

- Pannen und Unfallhilfe
- Abschleppen des Kfz
- Bergung nach einer Panne / Unfall
- Arzneimittelversand
- Kinderrückholung
- Krankenrücktransport
- Reiserückrufservice
- Hilfe im Todesfall
- Vermittlung ärztlicher Betreuung in Ausland
- Übernachtungskosten bei Panne / Unfall
- Mietwagen bei Panne / Unfall
- Ersatzteilversand  


 Kein Versicherungsschutz besteht in der Regel.:                                                         - für Schäden die vorsätzlich herbeigeführt werden
- bei Unfallflucht
- wenn das Fahrzeug unangemeldet benutzt wird
- wenn das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet wird
- wenn der Beitrag nicht fristgerecht bezahlt wurde
- bei Unfällen unter Alkohol oder Rauschmitteleinfluß
- bei wissentlicher Benutzung eines verkehrsuntüchtigen Kfz
- wenn im Schadenfall bewußt falsche Angaben gemacht wurden
- wenn das Fahrzeug zu behördlich nicht genehmigten Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet wird.

Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung des Versicherungsscheines, d.h. durch die Zahlung des ersten Beitrages. Um die zeitliche Lücke zwischen der Antragsaufnahme und der Einlösung des Versicherungsscheines zu schließen, kann der Kunde "vorläufige Deckung" erhalten. Für die Kfz-Haftpflichtversicherung wird sie durch die Übergabe der Versicherungs-Bestätigungskarte ("Doppelkarte") erteilt, für andere versicherte Sparten ( Fahrzeug- oder Insassenunfall-Versicherung ) durch Ausfüllen der entsprechenden Rubrik im Antrag.
Versicherungsschutz besteht für die festgelegte Vertragsdauer. Der Versicherungsvertrag kann für die Dauer eines Jahres oder für einen kürzeren Zeitraum abgeschlossen werden.
Versicherungsverträge von einjähriger Dauer verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht fristgerecht vor Ablauf schriftlich gekündigt werden. Das gleiche gilt wenn die Vertragsdauer nur deshalb kein Jahr beträgt, weil als Beginn der nächsten Versicherungsperiode ein vom Vertragsbeginn abweichender Termin vereinbart worden ist.
Kurzfristige Verträge mit einer Laufzeit unter einem Jahr enden ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer.

Informieren Sie sich vor Abschluß einer Kfz-Versicherung immer über unseren kostenlosen Vergleichsrechner über das günstigste Angebot, da die Prämienunterschiede zum Teil erheblich sind.
Vereinbaren Sie wenn möglich jährliche Zahlungsweise, da Ihnen bei halbjährlicher, vierteljährlicher und monatlicher Beitragszahlung meist ein Ratenzahlungszuschlag berechnet wird.
In der Fahrzeugversicherung bieten die Versicherer mehrere Alternativen für die Selbstbeteiligung an. Die gängigsten Varianten sind:

In der Teilkasko-Versicherung ( TK ):

- ohne Selbstbeteiligung
- 150,00 EUR Selbstbeteiligung

In der Vollkasko-Versicherung ( VK ):

- 325,00 EUR in der VK und 150,00 EUR in der TK
- 325,00 EUR in der VK und ohne SB in der TK
- 500,00 EUR in der VK und 150,00 EUR in der TK
- 500,00 EUR in der VK und ohne SB in der TK
 
Bei Fahrzeugen mit Sonderausstattung bzw. hochwertigen Audio- oder Lautsprecheranlagen sind diese bei Abschluß anzugeben und evtl. nur gegen Mehrbeitrag mitversichert.

Gerade in der Kfz-Versicherung sind der "Rabattitis" nahezu keine Grenzen gesetzt. Folgende Vergünstigungen haben sich in den letzten Jahren bei den meisten Versicherern etabliert:

- Garagenrabatt
- Wenigfahrerrabatt
- Einzelfahrertarif
- Partnertarif
 
Darüber hinaus gibt es bei einigen Gesellschaften weitere Tarifnachlässe wie z.B.

- Berufsgruppenrabatt
- Behindertenrabatt
- Kombinationsrabatt
- Treue-Rabatt
- Öko- und Umweltrabatt
- Erfahrungsrabatt
 

Tip:
Wer bereits einen relativ hohen Schadenfreiheitsrabatt erworben hat, sollte den Abschluß einer Vollkasko- statt Teilkaskoversicherung in Erwägung ziehen, da dies oft günstiger oder unwesentlich teurer ist.
Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob Sie die Auflagen eines Rabatteinschlusses erfüllen können, ist von diesem abzuraten. Verstöße können mit Strafzahlungen in doppelter Jahresprämie bis hin zum Verlust des Versicherungsschutzes geahndet werden.
 

Verkauf
Wird das Fahrzeug verkauft, geht die Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung kraft Gesetzes auf den Erwerber über. Schließt der Erwerber sofort bei einem anderen Versicherer einen Vertrag ab gilt das automatisch als Kündigung des bisherigen Vertrages. Versichert der bisherige Kunde wieder ein Fahrzeug, so werden die schadenfreie Zeit und etwaige Vorschäden für das neue Fahrzeug angerechnet.

 
Stillegung
Wird das Fahrzeug mindestens für zwei Wochen polizeilich abgemeldet (stillgelegt), kann der Versicherungsschutz auf Antrag für die Zeit der Stillegung unterbrochen werden.
Der Vertrag läuft weiter und verlängert sich um die Zeit der Stillegung, für die kein Beitrag berechnet wird, obwohl in dieser Zeit eine sogenannte Ruheversicherung besteht.


Jeder Versicherungsfall ist unverzüglich (spätestens innerhalb einer Woche) dem Versicherer schriftlich anzuzeigen.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann.
Der Unfallhergang ist ausführlich und wahrheitsgemäß zu schildern.
Ohne Rücksprache mit dem Versicherer sind Sie sind nicht berechtigt einen Schadensersatzanspruch ganz oder teilweise anzuerkennen oder Zahlungen zu leisten.


Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz ist ohne Rücksprache mit dem Versicherer fristgerecht Widerspruch zu erheben.
Kommt es zu einem Rechtsstreit so ist die Prozeßführung dem Versicherer zu überlassen.


Tip:
Im Schadensfalle sollten Sie sich umgehend mit Ihrer Versicherung in Verbindung setzen.
Sollten Ihnen Ihr Unfallgegner seine Versicherungsdaten nicht geben können oder wollen, so können Sie sich rund um die Uhr unter Angabe des amtl. Kfz-Kennzeichens an den Zentralruf der Autoversicherer unter folgender Telefonnummer wenden: 0180-25026
Grundsätzlich verlängert sich der Versicherungsvertrag der für die Dauer von mindestens einem Jahr abgeschlossen wird automatisch um ein weiteres Jahr, wenn dieser nicht fristgerecht durch eine ordentliche Kündigung beendet werden.
 

Ordentliche Kündigung:
Die Kündigung ist wirksam, wenn der Vertrag mit einer Frist von 1 Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt wird.

 
Außerordentliche Kündigung:
bei Beitragserhöhung:
Erhöht der Versicherer die Beiträge ohne daß sich der Versicherungsumfang ändert, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb 1 Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.

im Schadensfall:
Hat der Versicherer einen anerkannten Schaden reguliert oder abgelehnt, so kann der Vertrag seitens des Versicherungsnehmers und auch seitens des Versicherers gekündigt werden.
Die Kündigung durch den Versicherungsnehmer muß mit einer Frist von 1 Monat nach Zahlung oder Ablehnung des Schadens durch den Versicherer erfolgen und kann entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode ausgesprochen werden.

 
Tip:
Eine Kündigung sollte stets durch eingeschriebenen Brief erfolgen.
Zu beachten ist, das nicht das Absendedatum, sondern der Eingang der Kündigung beim Versicherer als fristgerecht anzusehen ist.