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Die gesetzliche Rente

Allein mit der gesetzlichen Rente werden nur ganz wenige ihren gewohnten Lebensstandard halten können. Es hat sich eingebürgert, vom „Dreisäulensystem“ der Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu sprechen: einer Kombination von gesetzlicher Rente, betrieblicher Altersversorgung und privater Lebensversicherung. Mit den Rentenreformen der letzten Jahre werden allerdings die zweite und dritte Säule ein größeres Gewicht bekommen: Der Einzelne wird künftig mehr Eigenverantwortung für seine Versorgung im Alter übernehmen müssen. Die Reformen bringen eine Absenkung des Rentenniveaus der gesetzlichen Rente, das durch eine geringere jährliche Anpassung der Renten in den nächsten Jahren und Jahrzehnten zustande kommt.

Ein Ausgleich soll mit der staatlich geförderten privaten und betrieblichen Altersvorsorge geschaffen werden, mit der der Gesetzgeber erstmals auch einen Schritt hin zur kapitalgedeckten Altersvorsorge gemacht hat.

Zudem werden die gesetzlichen Renten künftig deutlich stärker besteuert: Mit dem Alterseinkünftegesetz geht der Gesetzgeber zur so genannten nachgelagerten Besteuerung über. D. h., Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind während des Erwerbslebens steuerfrei, Leistungen im Alter dagegen werden steuerpflichtig. Das neue System wird aber nicht sofort und vollständig, sondern schrittweise eingeführt. Beiträge werden ab dem Jahr 2025 bis zu 20 000 Euro (40 000 Euro bei Verheirateten) voll abzugsfähig sein. Wer ab dem Jahr 2040 erstmals seine Rente bezieht, hat diese voll zu versteuern.

Für die Jahre 2005 bis 2025 gilt eine Übergangsregelung. Im Jahr 2008 können zunächst 66 Prozent der Aufwendungen als Sonderausgaben angesetzt werden (maximal 13 200 Euro beziehungsweise 26 400 Euro bei Verheirateten). Dieser Prozentsatz steigt im Laufe der Jahre jeweils um zwei Prozent an. Im Jahr 2025 sind dann 100 Prozent erreicht (maximal 20 000 Euro beziehungsweise 40 000 Euro). Generell gilt allerdings, dass der als Sonderausgaben abziehbare Betrag um den steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen ist. Im Gegenzug sind die später ausgezahlten Rentenleistungen steuerpflichtig. Ab dem Jahr 2008 beträgt der steuerpflichtige Anteil 56 Prozent des ausgezahlten Betrages. Bis zum Jahr 2020 wird der steuerpflichtige Anteil der Rente dann jährlich für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang um zwei Prozentpunkte erhöht, danach um einen Prozentpunkt. Ab einem Renteneintritt im Jahre 2040 ist die gesetzliche Rente dann in voller Höhe steuerpflichtig.