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Pflichten und Rechte

Mutterschutz
Mit Beginn der Schwangerschaft genießen werdende Mütter den besonderen Schutz des Gesetzgebers. Der so genannte Mutterschutz soll Ihren Arbeitsplatz sichern sowie Gefahren für Leben und Gesundheit von Mutter und Kind abwehren Ihr Arbeitgeber hat diese Rechte zu beachten, sobald er von Ihrer Schwangerschaft erfährt. Sie sind übrigens nicht verpflichtet, Ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft zu informieren .Dies gilt auch für ein Einstellungsgespräch: Die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft ist unzulässig; beantworten Sie sie falsch, können sich keine Nachteile ergeben. Es ist jedoch sinnvoll, Ihrem Arbeitgeber in einem bestehenden Arbeitsverhältnis mitzuteilen, dass Sie schwanger sind, damit Sie den Mutterschutz auch in Anspruch nehmen können.

Gehalt
Arbeitnehmerinnen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig oder pflichtversichert sind und Anspruch auf Krankengeld haben, erhalten während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung das Nettoarbeitsentgelt. Die Krankenkassen tragen davon bis zu 13 Euro/Tag, die Differenz zahlt der Arbeitgeber. Lediglich bei Kleinbetrieben bis zu 20 Beschäftigten erstattet die Kasse die Kosten voll. Versicherte, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, aber eine geringfügige Beschäftigung ausüben (zum Beispiel Studentinnen), erhalten in der Regel 13 Euro/Tag von ihrer Krankenkasse.

Mutterschaftsgeld
Frauen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind (zum Beispiel privat Versicherte, in der Familie mitversicherte Frauen, nicht krankenversicherte Frauen), zahlt das Bundesversicherungsamt ein einmaliges Mutterschaftsgeld von höchstens 210 Euro. Bei Angestellten trägt auch hier der Arbeitgeber die Differenz zwischen dem Nettoarbeitsentgelt und dem Tagessatz von 13 Euro. Sind Sie arbeitslos oder in der Ausbildung, so wird das Arbeitslosen- bzw. Unterhaltsgeld in Mutterschaftsgeld derselben Höhe umgewandelt. Und Frauen, deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig aufgelöst wurde, erhalten komplett von der Krankenkasse (bzw. dem Bundesversicherungsamt) das vorherige Nettoarbeitsentgelt.
 
Elternzeit und Elterngeld
2007 ist ein Gesetz in Kraft getreten, das die Elternzeit neu regelt. Es hat das Ziel, Frauen und Männer in der Babypause finanziell zu unterstützen und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf stärker zu fördern: Mütter und Väter, deren Kinder ab 1. Januar 2007 geboren sind, haben Anspruch auf das sogenannte Elterngeld.

Für die Elternzeit gilt:
Mütter und Väter haben das Recht auf drei Jahre Elternzeit. Diese können sie jeweils allein oder gemeinsam nehmen. Möglich ist auch, dass sich die Eltern bei der Erziehung des Kindes abwechseln. Sowohl die Mutter als auch der Vater darf den Erziehungsurlaub in zwei Zeitabschnitte aufteilen.
In dieser Zeit können beide bis zu 30 Wochenstunden arbeiten. Das Recht auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit gilt in Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten – wenn keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen.
Mütter und Väter dürfen einen Anteil von bis zu einem Jahr Elternzeit ansparen und auf einen späteren Zeitpunkt übertragen. Sie müssen die Elternzeit jedoch spätestens bis zum vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nehmen. Dies geht allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber zustimmt.
Von dem Moment an, in dem ein Elternteil die Elternzeit ankündigt – frühestens acht Wochen vor Beginn, darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht mehr kündigen.
Nach Beendigung der Elternzeit (und das gilt auch für die Mutterschutzfrist) besteht ein Anspruch auf den bisherigen oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz
Mütter und Väter haben das Recht auf drei Jahre Elternzeit. Diese können sie jeweils allein oder gemeinsam nehmen. Möglich ist auch, dass sich die Eltern bei der Erziehung des Kindes abwechseln. Sowohl die Mutter als auch der Vater darf den Erziehungsurlaub in zwei Zeitabschnitte aufteilen.
In dieser Zeit können beide bis zu 30 Wochenstunden arbeiten. Das Recht auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit gilt in Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten – wenn keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen.
Mütter und Väter dürfen einen Anteil von bis zu einem Jahr Elternzeit ansparen und auf einen späteren Zeitpunkt übertragen. Sie müssen die Elternzeit jedoch spätestens bis zum vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nehmen. Dies geht allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber zustimmt.
Von dem Moment an, in dem ein Elternteil die Elternzeit ankündigt – frühestens acht Wochen vor Beginn, darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht mehr kündigen.
Nach Beendigung der Elternzeit (und das gilt auch für die Mutterschutzfrist) besteht ein Anspruch auf den bisherigen oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz.

Für das Elterngeld gilt:
Das Elterngeld ersetzt das Erziehungsgeld für alle Kinder, die ab dem 1. Januar 2007 geboren wurden. Es ist nicht mehr nur für gering verdienende Mütter und Väter gedacht, sondern steht allen Eltern zu.
Wer für sein Kind aus dem Beruf aussteigt, erhält zwölf Monate lang 67 Prozent des vorherigen Nettoeinkommens – maximal jedoch 1.800 Euro im Monat.
Übernimmt der jeweils andere Partner für eine Weile die Kinderbetreuung, erhalten die Eltern den Zuschuss noch einmal für weitere zwei Monate.
Alleinerziehende Mütter oder Väter erhalten das Elterngeld auf jeden Fall 14 Monate lang.

Arbeitslosengeld wird auf das Elterngeld angerechnet. Sind die Leistungen geringer als das Elterngeld, erhalten die Betroffenen den Differenzbetrag. In jedem Fall bekommen Mütter und Väter ohne eigenes Einkommen Elterngeld in Höhe von 300 Euro im Monat

Vaterschaft feststellen
Verheiratete Eltern haben automatisch gemeinsam die elterliche Sorge; wenn die Mutter bei der Geburt ihres Kindes nicht verheiratet war, steht nur sie als Elternteil in der Geburtsurkunde des Kindes. Der Vater wird erst eingetragen, wenn, wie es im Amtsdeutsch heißt "die Vaterschaft festgestellt“ ist. Dies kann freiwillig geschehen oder aber mit Hilfe eines gerichtlichen Verfahrens.

Freiwillig:
Der Vater des Kindes erkennt seine Vaterschaft an, indem er beim Jugendamt, beim Amtsgericht, beim Standesamt oder einem Notar eine öffentliche Urkunde unterzeichnet. Gebühren für diese Anerkennung fallen lediglich beim Notar an. Die Mutter muss diesem Vorgang selbstverständlich zustimmen. Diese öffentliche Beurkundung kann übrigens auch schon vor der Geburt des Kindes erledigt werden.

Gerichtlich:
Ist der Vater des Kindes allerdings nicht bereit, seine Vaterschaft anzuerkennen, so kann die Mutter beim Familiengericht gegen ihn Klage erheben. Will sie die Klage nicht selbst einreichen, kann das städtische Jugendamt dies stellvertretend für sie tun. Die sogenannte "gerichtliche Feststellung“ der Vaterschaft ist recht teuer (bis zu 2.500 Euro), weil ein medizinisches Gutachten eingeholt werden muss und Gerichts- und Anwaltskosten anfallen. Dafür muss in der Regel der Vater selbst aufkommen. Wenn die Mutter den Aufwand eines gerichtlichen Verfahrens scheut und daher auf die Feststellung der Vaterschaft lieber verzichten möchte, gilt zu bedenken: Ohne diese Feststellung ist ihr Kind mit seinem Vater nicht offiziell verwandt, Unterhalts- und Erbansprüche existieren nicht. Und was geschieht, wenn das Kind irgendwann seinen Vater kennen lernen will – worauf es übrigens einen Rechtsanspruch hat? Bei der Entscheidung sollte die Mutter auch erwägen, dass es für die Entwicklung der Persönlichkeit und der Identität jedes Menschen wichtig ist, über die eigene Abstammung Bescheid zu wissen. Natürlich gibt es Situationen, in denen Mütter nicht wollen, dass der Vater des Kindes festgestellt wird. Diese Entscheidung ist absolut legitim – jedoch sollten die Mütter darauf vorbereitet sein, dass ihr Kind irgendwann Fragen nach seinem Vater stellt.
 
Kinder kosten ...
… und deshalb gibt es verschiedene Wege, auf denen der Staat Eltern unterstützt.
Sie können beispielsweise einen steuerlichen Kinderfreibetrag beanspruchen – was allerdings nur für Familien mit hohem Einkommen günstig ist. In den meisten Fällen ist es ratsamer, Kindergeld zu beantragen. Und darauf haben unabhängig von der Höhe des Einkommens alle Eltern Anspruch. In der Regel zahlt der Arbeitgeber das Kindergeld und verrechnet es mit der monatlich abzuführenden Steuer.

Kindergeld
Reichen Sie einfach Ihren Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse des zuständigen Arbeitsamtes ein: Sie erhalten dann eine Bescheinigung über die Höhe des Kindergeldes, die Sie wiederum im Personalbüro Ihres Arbeitgebers abgeben. Seit 1. Januar 2002 erhalten Sie jeweils für das erste, das zweite und das dritte Kind 154 Euro, für das vierte und jedes weitere Kind 179 Euro im Monat. Die Zahlungen stehen Ihnen bis zum 18. Lebensjahr des Kindes zu. Es sei denn, Ihr Sohn oder Ihre Tochter ist noch in der Ausbildung. In diesem Fall erhalten Sie für 1980 oder 1981 geborene Kinder bis zum 27. Lebensjahr Geld. Für den Geburtenjahrgang 1982 zahlt der Staat bis zum 26., für die Jahrgänge ab 1983 bis zum 25. Lebensjahr. Bei eingeschränkten Einkommensverhältnissen hat der Elternteil, der das Kind betreut, zunächst Anspruch auf Bundeserziehungsgeld, anschließend auf Landeserziehungsgeld. Anlaufstelle für diese Fördermittel ist das zuständige Bürgermeisteramt. Für bedürftige allein erziehende Mütter gibt es außerdem staatlich geförderte Mutter-Kind-Projekte.

Im Krankheitsfall
Berufstätige Mütter und Väter müssen sich um kranke Kinder kümmern können. Sind sie gesetzlich krankenversichert, räumt ihnen der Gesetzgeber pro Jahr und Elternteil zehn Tage ein, in denen sie sich um ein krankes Kind kümmern können. Bei mehreren Kindern kann sich jeder Elternteil für maximal 25 Tage freistellen lassen. Allein Erziehende haben einen Anspruch auf zwanzig Tage (ein Kind), bei mehreren Kindern auf bis zu 50 Tage.